Satzung

„Hörknirpse – Verein für Eltern und Freunde hörgeschädigter Kinder“

 

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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Hörknirpse – Verein für Eltern und Freunde hörgeschädigter Kinder“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Hörknirpse e.V. - Verein für Eltern und Freunde hörgeschädigter Kinder “

Der Sitz des Vereins ist in Hannover. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist - unter Ausschluss eines Rechtsanspruchs hierauf - die ideelle und finanzielle Förderung der Interessen von hörgeschädigten Kindern und deren Eltern, unabhängig von der technischen Versorgung der Kinder.

Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch

1) Beschaffung von Geld- und Sachmitteln durch Beiträge, Spenden sowie Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen

2) Bildung eines Forums zum Zwecke des Informationsaustausches und der Kontaktpflege außerhalb von Therapie und Rehabilitation

3) Aufklärung der Öffentlichkeit und der Betroffenen (Öffentlichkeitsarbeit)

4) Ideelle Unterstützung und Beratung von Eltern deren Kinder als hörgeschädigt „neudiagnostiziert“ sind

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 51 AO.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Verein ist unabhängig und wertneutral und spricht keine Empfehlungen zur Wahl von Produkten aus dem Bereich der technischen Versorgung aus.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sowie auch jede juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts werden, die bereit ist die Grundsätze, den Zweck und die Aufgaben des Vereins zu fördern und zu unterstützen. Minderjährige werden durch ihre Eltern vertreten.

(2) Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichen Antrag der Vorstand. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 4 Austritt von Mitgliedern

Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands aus dem Verein austreten.

Im übrigen endet die Mitgliedschaft mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitgliedes.

§ 5 Ausschluss von Mitgliedern

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus der / dem Vorsitzenden, und der / dem stellvertretenden Vorsitzenden.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

Jedes Mitglied des Vorstands ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.

§ 8 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen Gründe angegeben werden.

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlungen werden von der/ dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von der / dem stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief oder in elektronischer Form per E-mail einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.

Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.


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