Satzung

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§ 10 Ablauf der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird von der / dem Vorsitzenden, bei dessen / deren Verhinderung von der / dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch diese(r) verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen / eine Versammlungsleiter/in.

(2) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.

(3) Über die Mitgliederversammlung ist eine Versammlungsprotokoll zu führen.

Es muss enthalten:

- Ort und Zeit der Versammlung

- Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers

- Zahl der erschienenen Mitglieder

- die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, ungültigen Stimmen), die Art der Abstimmung

- Satzungs- und Zweckänderungsanträge

- Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.

Der /die Protokollführer/in wird von der /dem Versammlungsleiter/in bestimmt. Das Versammlungsprotokoll ist von der / dem Protokollführer/in zu unterzeichnen.

(4) Personen, die den Verein in Ihrem satzungsmäßigen Zweck unterstützen ohne Mitglied zu sein (Spender, Förderer etc.) sind grundsätzlich berechtigt, als Zuhörer an den Versammlungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben das Recht, der Mitgliederversammlung Vorschläge zu konkreten Fördermaßnahmen zur Beschlussfassung zu unterbreiten und sind berechtigt, sich hierzu zu Wort zu melden. Die Mitgliederversammlung kann im Interesse des Vereins hiervon abweichend beschließen, dass einzelne Tagesordnungspunkte oder auch die gesamte Versammlung unter Ausschluss von Nichtmitgliedern stattfindet.

(5) Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.

(6) Die Mitgliedsversammlung kann die Mitgliedschaft des Vereins in anderen Vereinen oder Verbänden insbesondere die Interessen hörgeschädigter Kinder fördernden Vereinen oder Verbänden beschließen.

§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 10 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(2) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Cochlear Implantat Gesellschaft, Gehägestr. 28, 30655 Hannover, welches die Mittel unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, der Förderung der Aufklärung von Eltern hörgeschädigter Kinder dienliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 Ermächtigung

Der Vorstand wird ermächtigt, redaktionelle Satzungsänderungen auf Verlangen der Gerichte oder anderer Behörden selbst vorzunehmen.

§ 13 In Kraft treten

Die Satzung tritt mit Beschlussfassung der Gründungsversammlung in Kraft.

 

Hannover, den 16. Mai 2004